Glossar
Abtretungserklärung
In bestimmten Fällen ist es möglich, als Erbringerin bzw. Erbringer von Unterstützungsleistungen auch direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. Hierfür muss der Pflegebedürftige eine Abtretungserklärung erteilen. Die Anfrage kann der Pflegebedürftige direkt an die zuständige Pflegekasse stellen.
Ambulanter Pflegedienst
Ein ambulanter Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Pflegekräfte) helfen zum Beispiel beim Aufstehen, Waschen oder bei der Einnahme von Medikamenten.
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SGB XI (ehemals „niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“) sind Angebote, die dazu beitragen, Pflegepersonen zu entlasten und Pflegebedürftige zu unterstützen, möglichst lange in ihrem häuslichen Umfeld zu verbleiben, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen und ihre sozialen Kontakte aufrechterhalten zu können. Neben Betreuungsangeboten und Angeboten zur Entlastung von Pflegenden fallen hierunter auch Angebote zur Entlastung im Alltag. Diese Angebote benötigen eine Anerkennung durch die jeweils zuständige Behörde nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts gemäß § 45a Absatz 3 SGB XI. Die Landesregierungen sind hierfür ermächtigt, in ihren Rechtsverordnungen die Rahmenbedingungen der Anerkennung und Qualitätssicherung festzulegen.
Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung stellt eine Form der finanziellen Anerkennung und Aufwandsvergütung innerhalb des bürgerschaftlichen Engagements dar. Das Ehrenamt zeichnet sich grundsätzlich durch Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit aus, daher ist die Aufwandsentschädigung nicht als Vergütung im ursprünglichen Sinn zu betrachten, sondern als eine finanzielle, wertschätzende Anerkennung.
Arbeitslosengeld I (ALG I)
ALG I ist eine soziale Absicherung für Personen, die ihre Beschäftigung verloren haben und vorübergehend kein Arbeitsentgelt beziehen. Die Grundlagen für das ALG I sind hauptsächlich im dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Arbeitslosengeld wird aus der Arbeitslosenversicherung finanziert. Der Anspruch ist somit davon abhängig, ob und wie lange eine Arbeitslosenversicherung vorlag.
Arbeitslosengeld II (ALG II)
Umgangssprachlich auch Bürgergeld (ab dem 1. Juli 2026 „neue Grundsicherung“) genannt, ist das ALG II Teil der Existenzsicherung für hilfebedürftige, aber gleichzeitig erwerbsfähige Personen oder Bedarfsgemeinschaften. Die Rechtsgrundlage für das ALG II ist das zweite Sozialgesetzbuch (SGB II).
Betreuungsdienst
Ein Betreuungsdienst ist unterstützend bei Personen mit einem Pflegegrad tätig. Zum Beispiel bei der Gestaltung des Alltags und im Haushalt oder bei der Begleitung zu Besuchen und Arztterminen. Der Betreuungsdienst kann seine Hilfe über die Pflegeversicherung der betroffenen Person abrechnen.
Bürgerschaftliches Engagement
Bürgerschaftliches Engagement ist eine freiwillige Tätigkeit, die der Gemeinschaft helfen soll, öffentlich ist und keine finanziellen Interessen verfolgt. Es wird auch Ehrenamt oder ehrenamtliches Engagement genannt.
Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale ist ein pauschaler Steuer- und Sozialversicherungsfreibetrag in Höhe von 960 Euro pro Jahr, welcher von ehrenamtlich engagierten Personen geltend gemacht werden kann, die sich im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke befinden. Alle Beträge darüber hinaus sind steuerpflichtig (vgl. § 3 Nr. 26a EStG).
Entlastung pflegender Angehöriger
Pflegende Angehörige sind durch die Pflegeaufgaben sehr häufig körperlich, aber auch seelisch belastet. Durch Angebote zur Unterstützung im Alltag, Pflegeselbsthilfe und andere Dienste, werden die pflegenden Angehörigen entlastet.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die in ihrer häuslichen Umgebung ambulant versorgt werden, haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro (ab 1. Januar 2025). Es bedarf vor Nutzung der Unterstützungsangebote keiner gesonderten Antragstellung, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; jedoch ist ein Antrag auf Kostenerstattung zu stellen. Der Betrag kann zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Der Entlastungsbetrag kann auch eine Möglichkeit der Refinanzierung einer Aufwandsentschädigung darstellen. Die Kostenerstattung erhalten die Pflegebedürftigen gegen Vorlage entsprechender Belege von ihren Pflegekassen. Wird der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) verbraucht, wird dieser auf den folgenden Monat übertragen. Nicht verbrauchte Beträge am Ende eines Kalenderjahres können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerufen werden.
Gesetzliche Betreuung
Gesetzliche Betreuungspersonen unterstützen Menschen, wenn sie sich selbst nicht mehr allein um ihr Leben kümmern können. Sie treffen für einen Menschen Entscheidungen. Das kann z. B. finanzielle Bereiche oder auch Lebenssituationen betreffen. Gesetzliche Betreuungsperson können Angehörige sein oder fremde Person, wenn es keine Angehörigen gibt bzw. sie sich diese Verantwortung nicht zutrauen. Gesetzliche Betreuerinnen bzw. Betreuer werden vom Gericht bestimmt. Sie müssen stets im Sinne der bzw. des Betreuten handeln und werden vom Gericht überprüft.
Haftpflichtversicherung
Die (private) Haftpflichtversicherung schützt die versicherte Person bei Schäden, die die versicherte Person im privaten Bereich verursacht, indem die Versicherung unberechtigte Schadenersatzansprüche abwehrt oder den verursachten Schaden nach Prüfung zahlt. Je nach Schadensart (Sachschaden, Totalschaden, Personenschaden) gelten hierbei unterschiedliche Regelungen. Häufig nicht (automatisch) im Schutz inbegriffen sind sogenannte Gefälligkeitsschäden und Schäden durch deliktsunfähige Kinder. Der Deckungsumfang der Versicherungspolice sollte daher vor Beginn der Ausübung des Ehrenamtes geprüft werden. Im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements sollte die (private) Haftpflichtversicherung Gefälligkeitsschäden abdecken.
Häuslichkeit bzw. häusliche Umgebung
Der Begriff der „häuslichen Umgebung“ ist eng mit dem der „häuslichen Pflege“ nach § 3 SGB XI verknüpft. Nachrangig zur häuslichen Pflege ist demnach die teilstationäre oder Kurzzeitpflege, welche wiederum der vollstationären Pflege vorrangig ist. Im Gesetzestext ist nicht weiter ausgeführt, was genau als „häusliche Umgebung“ zu werten ist, obgleich diese als grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, u. a. dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, angeführt wird. Generell ist aber von einem weit(er) gefassten Begriff der „häuslichen Umgebung“ auszugehen. Im Zusammenhang mit der „häuslichen Pflege“ durch Angehörige oder sonstige Privatpersonen und dem Pflegegeld wird der häusliche Bereich als „[…] der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt, in den der Pflegebedürftige aufgenommen wurde“ gewertet. Dies schließt auch ein Altenwohnheim oder Altenheim mit ein.
Institutionskennzeichen
Das Institutionskennzeichen (IK) ist ein eindeutiges Merkmal für die Abrechnung medizinischer und rehabilitativer Leistungen mit den Trägern der Sozialversicherung (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Unfallkassen, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit). Alle Vertragspartner, die für die Sozialversicherungsträger Leistungen erbringen, erhalten ein IK für die maschinelle Erledigung des Abrechnungsverfahrens und den Zahlungsverkehr. Es muss in einzelnen Bundesländern im Rahmen der Registrierung als Nachbarschaftshelferin bzw. Nachbarschaftshelfer beantragt werden.
Leistungen der Pflegeversicherung
Auf der Website des BMG finden Sie eine aktuelle Übersicht und zentrale Hinweise zu Leistungen der Pflegeversicherung und wichtigen Themen.
Nachbarschaftshilfe
Grundsätzlich wird Nachbarschaftshilfe als eine freiwillige Unterstützung von Personen aus dem räumlichen oder sozialen Umfeld verstanden, die nicht erwerbsmäßig und nicht im eigenen Haushalt durchgeführt wird.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit kann schleichend oder plötzlich nach einem kritischen Ereignis, wie einem Schlaganfall, eintreten. Ein Anzeichen für das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit kann ein regelmäßiger Unterstützungsbedarf im Alltag sein, der sich aufgrund körperlicher und/oder geistiger Einschränkungen ergibt, die den Alltag erschweren. Pflegebedürftig gemäß § 14 SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten aufweisen und daher auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen können durch die Person nicht selbstständig ausgeglichen oder bewältigt werden. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft für mindestens sechs Monate bestehen und eine gewisse Schwere nach § 15 SGB XI aufweisen. Hiernach erfolgt auch die Einstufung in einen Pflegegrad. Pflegebedürftigkeit ist unabhängig vom Alter und kann Menschen in jedem Lebensabschnitt treffen.
Pflegeberatung
Die Pflegeberatung ist ein Gespräch. Sie kostet nichts. Die Pflegeberatung hilft bei der Planung der Unterstützung in der Pflege.
Pflegegeld
Ab Pflegegrad 2 kann anstelle der häuslichen Pflegehilfe (also Unterstützung durch ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste) Pflegegeld als monatliche Geldleistung zur Sicherung der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung beantragt werden. Die Höhe des Pflegegeldes orientiert sich an dem jeweiligen Pflegegrad der bzw. des Pflegebedürftigen (Pflegegrad 2: 347 Euro, Pflegegrad 3: 599 Euro, Pflegegrad 4: 800 Euro, Pflegegrad 5: 990 Euro). Das Pflegegeld wird an die Pflegebedürftigen ausgezahlt, die hierüber frei verfügen können und dieses z. B. an die pflegenden Angehörigen weitergeben können.
Pflegegrad
Seit dem 1. Januar 2017 werden fünf Pflegegrade (ehemals drei Pflegestufen) in Abhängigkeit von den bestehenden Einschränkungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten unterschieden. Die Feststellung erfolgt durch geschulte und qualifizierte Gutachterinnen und Gutachter entlang verschiedener Bereiche (Module), die für das tägliche Leben entscheidend sind, wie Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Grundsätzlich sollte eine Beantragung von Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse vorgenommen werden. Dieser Antrag kann ganz formlos, auch mündlich, gestellt werden (z. B. formlos per Telefon, E-Mail, Fax oder Brief). Als wesentliche Voraussetzung gilt, dass die versicherte Person zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt haben muss. Bei Kindern reicht es, wenn ein Elternteil für die gleiche Zeit Beiträge bezahlt hat. Daraufhin erfolgt die Begutachtung der Situation durch den Medizinischen Dienst (MD) oder andere von der Pflegekasse beauftragte Gutachterinnen oder Gutachter. Das Ergebnis der Begutachtung wird der zuständigen Pflegekasse vorgelegt, welche auf Basis der Empfehlung des Gutachtens über die Einstufung in einen Pflegegrad entscheidet und z. B. auch über im Rahmen der Begutachtung empfohlene Pflegehilfsmittel befindet oder einen empfohlenen Antrag auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation weiterleitet.
Pflegekasse
Die Pflegekasse ist als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei den Krankenkassen eingerichtet. Die Pflegeversicherung ist eine der Pflichtversicherungen für die gesetzlich und privat Versicherten.
Pflegekurs
Die Pflegekassen haben gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB XI den Auftrag, unentgeltliche Schulungskurse für Angehörige oder sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen anzubieten. Diese Kurse können auch in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, mit Volkshochschulen oder Bildungsvereinen angeboten werden. Ziel ist es, das soziale Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und die Pflege sowie Betreuung zu erleichtern und zu verbessern.
Sie dienen dazu, notwendige oder hilfreiche Kenntnisse zur Pflegetätigkeit in der häuslichen Umgebung zu vermitteln oder zu vertiefen und zugleich pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern sowie ihrer Entstehung präventiv vorzubeugen.
Pflegende An- und Zugehörige
Menschen, die für Verwandte, Freundinnen bzw. Freunde, Nachbarinnen bzw. Nachbarn und Bekannte Pflege-, Betreuungs- und/oder Sorgeleistungen erbringen.
Pflegepersonen
Als Pflegepersonen gemäß § 19 SGB XI werden die Personen verstanden, die Pflegebedürftige (§ 14 SGB XI) in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen. Wer Pflegeperson ist, wird auch im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrads festgehalten. Pflegende Angehörige können Pflegeperson sein. Pflegepersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegen, können bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen Leistungen zur sozialen Sicherung erhalten (z. B. Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Pflegeperson von der Pflegekasse).
Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 haben bei häuslicher Pflege die Möglichkeit, einen ambulanten Pflegedienst für körperbezogene Pflege, für Hilfe im Haushalt und für pflegerische Betreuung zu engagieren. Die Pflegesachleistungen richten sich nach dem Pflegegrad (Pflegegrad 2: 796 Euro, Pflegegrad 3: 1.497 Euro, Pflegegrad 4: 1.859 Euro, Pflegegrad 5: 2.299 Euro). Zusätzlich kann der Entlastungsbetrag ab dem Pflegegrad 1 für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden. Für die Pflegegrade 2 bis 5 gibt es jedoch die Einschränkung, dass der Entlastungsbetrag nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden darf. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
Pflegeversicherung
Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, sind gleichzeitig auch in der sozialen Pflegeversicherung mitversichert. Privat krankenversicherte Personen müssen hingegen eine separate private Pflegeversicherung abschließen. Die Pflegeversicherung dient der Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, allerdings deckt sie das Risiko nicht vollumfänglich ab. Sie umfasst häusliche und stationäre Pflegeleistungen.
Schwägerschaft
Eine Schwägerschaft begründet sich auf einer Heirat oder Verpartnerung biologisch oder rechtlich nicht verwandter Personen. Gemäß § 1590 Abs. 1 BGB sind die Verwandten einer Ehegattin oder eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten verschwägert, wobei die Linie und der Grad der Schwägerschaft nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft bestimmt wird. Eine Schwägerschaft bleibt auch dann bestehen, wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst wurde. Der Schwägerschaft 1. Grades gehören die Schwiegereltern und die Schwiegerkinder (Partner oder Partnerin des eigenen Kindes) an. Eine Schwägerschaft 2. Grades besteht zu den angeheirateten beziehungsweise verpartnerten Großeltern, Geschwistern und Enkelkindern. Eine Schwägerschaft 3. Grades liegt unter anderem zu Neffen, Nichten, Onkeln, Tanten, Urgroßeltern und Urenkeln vor.
SGB IX
Das SGB IX ist der neunte Teil des Sozialgesetzbuches. Hier stehen die Leistungen der Rehabilitation und der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Es ist ein Bundesgesetz, gilt also für ganz Deutschland.
SGB V
Das SGB V ist der fünfte Teil des Sozialgesetzbuches. Hier stehen die Leistungen der Krankenversicherung. Es ist ein Bundesgesetz, gilt also für ganz Deutschland.
SGB XI
Das SGB XI ist der elfte Teil des Sozialgesetzbuches. Hier stehen die Leistungen der Pflegeversicherung. Es ist ein Bundesgesetz, gilt also für ganz Deutschland.
Sittliche Pflicht
Sittliche Pflicht ist ein Begriff aus dem Steuergesetz. Es ist die Motivation für ein ehrenamtliches Engagement, das freiwillig und ohne eine Gegenleistung gemacht wird.
Sozialhilfe
Sozialhilfe ist eine Leistung zur Verhinderung von Armut und zur Aufrechterhaltung von einem menschenwürdigen Dasein. Sie richtet sich an hilfebedürftige nicht erwerbsfähige Personen oder Menschen oberhalb der Regelaltersgrenze. Die Rechtsgrundlage für die Sozialhilfe (d. h. Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter) stellt das zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) dar. Bei Pflegebedürftigkeit umfasst die Sozialhilfe zudem die Leistung Hilfe zur Pflege, die notwendige pflegerische Versorgung sicherstellt, wenn eigene Mittel oder Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
Teilhabe
Die Teilhabe ist die Möglichkeit, dass jede oder jeder am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann und das eigene Leben selbst gestalten kann.
Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale ist gemäß § 3 Nr. 26 EStG ein pauschaler Steuer- und Sozialversicherungsfreibetrag in Höhe von 3.300 Euro pro Jahr, welcher von ehrenamtlich engagierten Personen geltend gemacht werden kann, die sich im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke befinden. Alle Beträge darüber hinaus sind steuerpflichtig. Es gilt zu beachten, dass die Tätigkeit als nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, also weniger als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeiterwerbstätigkeit (ca. 13 Stunden pro Woche) ausmacht. Hierunter fallen Tätigkeiten als Übungsleiterin bzw. Übungsleiter, Ausbilderin bzw. Ausbilder, Erzieherin bzw. Erzieher, Betreuerin bzw. Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten, nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten sowie nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Unfallversicherung
Die Unfallversicherung ist die Versicherung, die die Folgen eines Unfalls (finanziell) abdeckt. Nur in bestimmten Bundesländern besteht und greift eine landesspezifische Unfall-Sammelversicherung im Rahmen des Engagements in Form von Nachbarschaftshilfe, ein pauschaler gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht jedoch nicht. Im Falle eines Unfalls müsste sich an die Unfallkasse gewandt werden, ob im Einzelfall ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehen könnte.
Umwandlungsanspruch
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 besteht im Rahmen des Umwandlungsanspruchs eine weitere Möglichkeit, eine Kostenerstattung für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag zu erhalten. Wird der Leistungsbetrag, der in dem jeweiligen Pflegegrad für ambulante Pflegesachleistungen durch Pflegedienste vorgesehen ist, nicht oder nicht vollständig für den Bezug ambulanter Pflegesachleistungen von Pflegediensten verwendet, kann dieser im jeweiligen Monat zur Kostenerstattung für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Bis zu 40 Prozent des jeweiligen Leistungsbetrags dürfen so nach § 36 SGB XI in einen Kostenerstattungsanspruch umgewandelt werden.
Verwandtschaft
Verwandtschaft nach § 1589 Abs. 1 BGB wird definiert als eine Abstammung der einen Person von der anderen und begründet sich durch eine Geburt. Eine Verwandtschaft 2. Grades besteht beispielsweise mit den eigenen oder angeheirateten oder verpartnerten Großeltern, Geschwistern und Enkelkindern. Eine Verwandtschaft 3. Grades liegt unter anderem zu Neffen, Nichten, Onkel, Tanten, Urgroßeltern und Urenkeln vor.