Nordrhein-Westfalen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Nordrhein-Westfalen. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO.
Ergänzende Informationen finden Sie auf der Seite Nachbarschaftshilfe NRW des Bundeslandes NRW.
Anerkennungsvoraussetzungen

Schulung
Aktuell bedarf es für die Anerkennung keines Nachweises einer geeigneten Qualifizierung. Jedoch muss entweder ein Nachbarschaftshilfekurs/Pflegekurs erfolgen oder die Bestätigung, dass das Informationsangebot der RAPDs bekannt ist (Kenntnis über die Inhalte der Broschüre zur Nachbarschaftshilfe des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalens) muss vorliegen.

Aufwandsentschädigung
Die Person übernimmt die Unterstützung ehrenamtlich. Als Aufwandsentschädigung können nachgewiesene Auslagen monatlich bis zu einer Höhe von 131€ des Entlastungsbetrag für nachgewiesene Auslagen erstattet werden.

Verwandtschaft
Die Einzelperson/ Nachbarschaftshilfe darf mit der anspruchsberechtigten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht als Pflegeperson angegeben oder angezeigt sein.

Betreuungsanzahl
Soll der Entlastungsbetrag für eine Aufwandsentschädigung genutzt werden, dürfen sich Leistungserbringende um bis zu zwei Personen kümmern. Steuerfrei bleibt die Aufwandsentschädigung, wenn durch die Nachbarschaftshilfe eine „sittliche. Pflicht“ gegenüber der pflegebedürftigen Person erfüllt wird.

Registrierung
Es erfolgt keine Registrierung. Die Pflegekasse überprüft die Anerkennung. Infos unter nachbarschaftshilfe.nrw/info/nachbarschaftshelfer-werden/

Wohngemeinschaft
Leistungserbringende dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der unterstützungsbedürftigen Person leben.

Pflegepersonen
Darf nicht als „Pflegeperson“ für die pflegebedürftige Person fungieren.

Tätigkeitsbereiche
Hilfe bei den Einkäufen, Begleitung zu Terminen wie z. B. Arztterminen, Hilfe bei Behördengängen und Postverkehr, Unterstützung im Haushalt und /oder gemeinsame Spaziergänge und Ausflüge.
Abrechnung
Die Abrechnung findet mit der entsprechenden Pflegekasse statt.
Versicherungsschutz
Es besteht kein Versicherungsschutz über die Pflegekassen oder über die Sammel-
versicherung der Länder. Es sollte ein privater Versicherungsschutz vorhanden sein
(z. B. Haftpflicht und Unfallversicherung)
Steuerliches
Grundsätzlich müssen Aufwandsentschädigungen und Einkünfte aus ehrenamtlichen
Tätigkeiten in voller Höhe beim Finanzamt angegeben werden. Für bestimmte Tätig-
keiten sind jedoch Freibeträge definiert. Dazu gehören ehrenamtliche Tätigkeiten im
Rahmen einer „sittlichen Pflicht“ für nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen,
also auch die Nachbarschaftshilfe. Leistungen der Pflegeversicherungen sind in die-
sem Fall grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EstG)