Rheinland- Pfalz
Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Rheinland- Pfalz. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, über die Förderung von Modellvorhaben und Initiativen des Ehrenamtes sowie über die Förderung der Selbsthilfe.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den Anerkennungsvoraussetzungen in Rheinland- Pfalz, Informationen zum Versicherungsschutz sowie steuerrechtliche Hinweise.
Ergänzende Informationen finden Sie auf der Seite Registrierung als Mini-Angebot in der Hauswirtschaft . Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Bundeslandes Rheinland- Pfalz.
Anerkennungsvoraussetzungen

Volljährigkeit
Nicht explizit in der Verordnung genannt.

Aufwandsentschädigung
Bürgerschaftlich engagierte Einzelperson (z.B.: Nachbarschaftshilfe/Freundschaftsdienst): „Für die Erbringung von hauswirtschaftlichen Dienstleistungen ist eine Aufwandsentschädigung von maximal 10,00 Euro (für 60 Minuten, inklusive Auslagenersatz) zulässig. Die Einnahmen dürfen nicht höher sein als bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob), also nicht mehr als derzeit 556 Euro pro Monat. Hierbei werden die Aufwandsentschädigungen für alle Tätigkeiten als bürgerschaftlich engagierte Einzelperson zusammengezählt.“ Beschäftigte Einzelperson (z.B. Minijob): „Für die Erbringung von hauswirtschaftlichen Dienstleistungen ist die maximal zulässige Entgelthöhe für 60 Minuten zzgl. ggf. 1x Hausbesuchspauschale (pro Besuch) für Hilfen bei der Haushaltsführung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) einzuhalten. Die Preisgrenze wird jährlich durch die ADD auf Grundlage der Vergütungen für ambulante Pflegedienste ermittelt. Die aktuelle Preisgrenze und ihre Herleitung sind auf der Internetseite der ADD hinterlegt. Die Einnahmen dürfen nicht höher sein als bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob), also nicht mehr als derzeit 556 Euro pro Monat. Hierbei werden die Entgelte oder Aufwandsentschädigungen für alle Dienstleistungen zusammengezählt.“ Gruppe mit mehreren leistungserbringenden Personen: Für die Erbringung von hauswirtschaftlichen Dienstleistungen ist die maximal zulässige Entgelthöhe für 60 Minuten zzgl. ggf. 1x Hausbesuchspauschale (pro Besuch) für Hilfen bei der Haushaltsführung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) einzuhalten. Die Preisgrenze wird jährlich durch die ADD auf Grundlage der Vergütungen für ambulante Pflegedienste ermittelt. Die aktuelle Preisgrenze und ihre Herleitung sind auf der Internetseite der ADD hinterlegt. Die Aufwandsentschädigung bzw. die Einnahmen, die eine Person aus der Gruppe von dieser erhält, dürfen nicht höher sein als bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob), also nicht mehr als derzeit 556 Euro pro Monat. Hierbei werden die Entgelte oder Aufwandsentschädigungen für alle Dienstleistungen zusammengezählt.

Verwandtschaft
Leistungserbringende Person darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Betreuungsanzahl
Bürgerschaftlich engagierte Einzelperson (z.B.: Nachbarschaftshilfe/Freundschaftsdienst): Die Person, die hauswirtschaftliche Hilfen erbringt, darf höchstens für zwei pflegebedürftige Personen tätig sein. Beschäftigte Einzelperson (z.B. Minijob): Die Person, die hauswirtschaftliche Hilfen erbringt, darf höchstens für zweipflegebedürftige Personen tätig sein. Gruppe mit mehreren leistungserbringenden Personen: Jede Person aus der Gruppe, die hauswirtschaftliche Hilfen erbringt, darf höchstens für zwei pflegebedürftige Personen tätig sein.

Registrierung
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer muss sich bei der ADD Trier registrieren lassen. Die Gruppe von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern muss sich bei der ADD Trier registrieren lassen.

Wohngemeinschaft
Leistungserbringende dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der unterstützungsbedürftigen Person leben.

Umkreisbegrenzung
Angabe des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt als Ort der Leistungserbringung im Registrierungsformular.

Tätigkeitsbereiche
Ziel ist die Unterstützung pflegebedürftiger Menschen bei der Bewältigung der zum täglichen Leben erforderlichen hauswirtschaftlichen Hilfen. Dies umfasst beispielsweise die Reinigung der Wohnung oder der Kleidung, die Nahrungsmittelzubereitung sowie die Erledigung von Einkäufen des täglichen Lebens. Die hauswirtschaftlichen Hilfen können auch die Betreuung der pflegebedürftigen Person beinhalten, im Vordergrund muss aber die Hauswirtschaft stehen. Nicht inbegriffen sind die Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen (Gartenarbeiten) oder Handwerkerleistungen. Körperbezogene Pflege sowie medizinische Behandlungspflege sind ebenfalls ausgeschlossen.

Sonstige Nachweise
Bürgerschaftlich engagierte Einzelperson (z.B.: Nachbarschaftshilfe/Freundschaftsdienst) + Beschäftigte Einzelperson (z.B. Minijob): Vorlage eines höchstens 3 Monate alten Führungszeugnisses oder bei Betreuung Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis. Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses von mindestens 9 Unterrichtsstunden in Präsenz ist nachzuweisen, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Dieser ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Alternativ zum Erste-Hilfe-Kurs: Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung medizinischer bzw. pflegerischer Art. Gruppe mit mehreren leistungserbringenden Personen: Der Antragsteller erklärt mit dem vorliegenden Antrag auf Registrierung, dass alle eingesetzten leistungserbringenden Personen ihm für eine zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifizierung den Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses über 9 Unterrichtsstunden in Präsenzunterricht nachgewiesen haben. Der Abschluss einer jeden leistungserbringenden Person darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und ist spätestens alle fünf Jahre zu erneuern.
Abrechnung
Die Abrechnung findet mit der entsprechenden Pflegekasse statt. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Vereinfachung der Abrechnung mit den Pflegekassen ein Institutionskennzeichen (IK) von Vorteil ist.
Versicherungsschutz
Für die Ausübung der Tätigkeit besteht ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflicht und Unfallversicherung).
Sonstiges
Informationsfilm und FAQ im unteren Bereich der Website der Servicestelle