Mecklenburg-Vorpommern
Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Mecklenburg-Vorpommern. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Landesverordnung über Angebote zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtliche Strukturen und Selbsthilfe.
Ergänzende Informationen finden Sie auf der Seite Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern.
Anerkennungsvoraussetzungen

Schulung
Voraussetzung für ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer*innen ist die Absolvierung eines Grundkurses im Umfang von acht Unterrichtsstunden und die Registrierung bei den Landesverbänden der Pflegekassen in MV. Alle zwei Jahre muss ein Aufbaukurs von sechs Unterrichtsstunden absolviert und die Teilnahme den Landesverbänden der Pflegekassen MV und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. unaufgefordert vor Ablauf der Zweijahresfrist nachgewiesen werden.

Volljährigkeit
Die Person muss volljährig sein.

Aufwandsentschädigung
Es kann eine Aufwandsentschädigung von maximal 8 Euro pro Stunde gewährt werden.

Verwandtschaft
Nachbarschaftshelferinnen/ -helfer dürfen nicht mit der zu unterstützenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Betreuungsanzahl
Es dürfen höchstens zwei anspruchsberechtigte Personen gleichzeitig unterstützt werden.

Registrierung
Registrierung bei den Landesverbänden der Pflegekassen in MV.

Wohngemeinschaft
Leistungserbringende dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der unterstützungsbedürftigen Person leben.

Umkreisbegrenzung
Die Nachbarschaftshilfe sollte innerhalb eines engen Umkreises um den Wohnort des Pflegebedürftigen stattfinden.

Pflegepersonen
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer ist nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 des SGB XI bei der zu unterstützenden Person tätig.

Tätigkeitsbereiche
Unterstützung im Haushalt, Einkaufshilfe, Begleitung zu Arzt- und Behördenbesuchen
Versicherungsschutz
Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz besteht im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements über die Sammelversicherung des Sozialministeriums.
Sonstiges
Unterstützt werden dürfen höchstens zwei anspruchsberechtigte Personen in einem Umfang von insgesamt höchstens 25 Stunden je Kalendermonat.