Sachsen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Sachsen. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung.
Ergänzende Informationen finden Sie auf der Seite Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt des Bundeslandes Sachsen.
Anerkennungsvoraussetzungen

Schulung
Ein Grundkurs »Nachbarschaftshilfe« im Umfang von 5 mal 90 Minuten muss absolviert werden. Die Kosten hierfür übernimmt Ihre Pflegekasse. Das Wissen und die Kenntnisse müssen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, durch eine Teilnahme am Aufbaukurs Nachbarschaftshilfe (2 mal 90 Minuten) aktualisiert werden.

Volljährigkeit
Die Person muss volljährig sein.

Aufwandsentschädigung
Maximal 10 Euro pro Stunde abrechnen und maximal 40 Stunden im Monat tätig sein. Für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen steht Pflegebedürftigen jeden Pflegegrades der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich von den Pflegekassen zur Verfügung.

Verwandtschaft
Die Nachbarschaftshilfe darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Betreuungsanzahl
Keine Begrenzung, aber steuerrechtliche Freistellung nur bis max. 2 betreute Personen möglich (s.u.)

Registrierung
Anerkennung durch die eigene Pflegekasse nach Nachweis der Qualifizierung (=NBH-Grundkurs 5×90 Minuten absolviert). Die Anerkennung ist für drei Jahre gültig, gerechnet ab Ende des Nachbarschaftshilfekurses. Nach 3 Jahren Auffrischungskurs (2×90 Min.) nötig für Zulassungsverlängerung für weitere 3 Jahre.

Wohngemeinschaft
Leistungserbringende dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der unterstützungsbedürftigen Person leben.

Umkreisbegrenzung
Nachbarschaftshelfer:innen dürfen ausschließlich für Pflegebedürftige jeden Alters tätig sein, die in ihrer eigenen Häuslichkeit leben und deren Wohnsitz in Sachsen liegt.

Pflegepersonen
NBH dürfen auch keine Pflegeperson für die unterstützungsbedürftige Person im Sinne des
§ 19 SGB XI sein
Tätigkeitsbereiche
Beratung und Unterstützung bei der Planung und Strukturierung des Tagesablaufes individuell abgestimmte Aktivitäten je nach Interessengebiet (zum Beispiel Singen, Basteln, Backen/Kochen, Spielen)anregende Aktivitäten wie Gedächtnistraining, Sitzgymnastik, Unterhaltungen führen, Spaziergänge und Begleitungen zum Arzt, zu Behörden, zum Einkauf oder bei Ausflügen, zu öffentlichen Veranstaltungen, zu Gymnastikstunden oder ähnliches Zeitungs- und Bücherlektüre, Unterstützung bei der Bewältigung des Haushaltes. Ausdrücklich keine reine Gartenarbeit oder ähnl. handwerkliche Leistungen, keinerlei pflegerische Handlungen.
Abrechnung
Es gibt ein Abrechnungsformular. Die Abrechnung erfolgt zwischen der pflegebedürftigen Person beziehungsweise einer bevollmächtigten Person und der Nachbarschaftshelferin oder dem Nachbarschaftshelfer. Für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen steht Pflegebedürftigen jeden Pflegegrades der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich von den Pflegekassen zur Verfügung. Zudem ist es ab Pflegegrad 2 möglich, im Rahmen einer Umwandlung (nach § 45a Abs. 4 SGB XI) bis zu 40 Prozent nicht genutzter Sachleistungen nach § 36 SGB XI auf den Entlastungsbetrag umzuwandeln und so mehr Budget für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zur Verfügung zu haben. Die Umwandlung führt zu einer anteiligen Kürzung des Pflegegeldes.
Versicherungsschutz
Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert
Steuerliches
Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe sind grundsätzlich einkommensteuerrelevante Einnahmen. Wenn Sie im bürgerschaftlichen Engagement nur eine Person betreuen, ist diese Tätigkeit einkommensteuerfrei (§ 3 Nummer 36 EStG, „Erfüllung einer sittlichen Pflicht“). Die Einnahmen müssen aber immer in der Steuererklärung angegeben werden.
Sonstiges
Nachbarschaftshilfe wird ausschließlich in Einzelbetreuung erbracht