Sachsen-Anhalt
Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Sachsen-Anhalt. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Pflege-Betreuungs-Verordnung.
Ergänzende Informationen finden Sie auf der Seite Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe Sachsen-Anhalt des Bundeslandes Sachsen-Anhalt.
Anerkennungsvoraussetzungen

Schulung
Die Schulung „Qualifizierung zur/m Nachbarschaftshelfenden“ hat einen Umfang von 8 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten und wird kostenfrei angeboten.

Volljährigkeit
Die Person muss volljährig sein.

Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung für eine Nachbarschaftshilfe kann über den Entlastungsbetrag erstattet werden.

Verwandtschaft
Die Nachbarschaftshilfe darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Betreuungsanzahl
Nachbarschaftshelfende dürfen maximal zwei pflegebedürftige Personen in Höhe von 30 Stunden je Kalendermonat mit Leistungen der Nachbarschaftshilfe versorgen.

Registrierung
Nachbarschaftshelfende registrieren sich bei ihrem zuständigen regionalen Servicepunkt Nachbarschaftshilfe oder der Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe.

Wohngemeinschaft
Leistungserbringende dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der unterstützungsbedürftigen Person leben.

Umkreisbegrenzung
Es besteht keine Umkreisbegrenzung.

Pflegepersonen
Nachbarschaftshelfer:in darf nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der zu unterstützenden Person tätig sein.

Tätigkeitsbereiche
Alltagsunterstützung, ausgenommen pflegerische oder medizinische Tätigkeiten.

Sonstige Nachweise
Schulung „Qualifizierung zur/m Nachbarschaftshelfenden“
Abrechnung
Die Nachbarschaftshelfenden können auch mit der Pflegekasse direkt abrechnen. Dafür muss das Formular mit Abtretungserklärung des Pflegebedürftigen an dessen Pflegekasse geschickt werden.
Versicherungsschutz
Es besteht kein Versicherungsschutz.
Steuerliches
Es besteht Steuerfreiheit.
Sonstiges
Ja, es kann auch mehr als nur ein/e Nachbarschaftshelfende/r pro Pflegebedürftigem bei der Pflegekasse gemeldet sein. Abfordern können Pflegebedürftige jedoch insgesamt maximal 125 € pro Monat bei ihrer zuständigen Pflegekasse. Dieser Entlastungsbetrag kann dann individuell auf die Nachbarschaftshelfenden aufgeteilt werden.