Thüringen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Thüringen. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag.
Desweiteren gilt die § 8 Nachbarschaftshilfe der VO.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den Anerkennungsvoraussetzungen in Thüringen, Informationen zum Versicherungsschutz sowie steuerrechtliche Hinweise.
Ergänzende Informationen finden Sie auf der Seite Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu AUPA des Bundeslandes Thüringen.
Anerkennungsvoraussetzungen

Schulung
Von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs (5 x 90 Min.).

Volljährigkeit
Die Person muss volljährig sein.

Aufwandsentschädigung
Die Nachbarschaftshilfe wird als freiwillige Unterstützung durch ehrenamtlich tätige Personen
erbracht. Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Als Richtwert gilt, dass eine Höhe von 10 Euro pro Stunde nicht überschritten werden sollte
Verwandtschaft
Leistungserbringende Person darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Betreuungsanzahl
Es sind maximal 40 Stunden Unterstützung pro Monat möglich.

Registrierung
Das nachbarschaftliche Angebot ist über die Pflegekasse der oder des Pflegebedürftigen zu registrieren. In Thüringen gibt es allerdings eine Vereinbarung, dass dies auch die Kasse des Nachbarschaftshelfenden übernehmen kann.

Wohngemeinschaft
Leistungserbringende dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der unterstützungsbedürftigen Person leben. Es sei denn, zwischen der nachbarschaftshelfenden und der pflegebedürftigen Person besteht kein
besonderes familiäres Vertrauensverhältnis wie zum Beispiel in Senioren- oder
Mehrgenerationenwohngemeinschaften.
Umkreisbegrenzung
Leistungserbringende Person sollte innerhalb eines engen Umkreises um den Wohnort der pflegebedürftigen Person wohnen (Nachbarschaft).

Pflegepersonen
Darf nicht als „Pflegeperson“ für die pflegebedürftige Person registriert sein. § 8 Abs. 3 Nr. 2 ThürAUPAVO

Tätigkeitsbereiche
Begleitung zur Ärztin oder zum Arzt sowie zu Behörden und bei Spaziergängen, Einkaufs- und Hauswirtschaftshilfeleistungen sowie Hilfen im häuslichen
Außenbereich, beispielsweise Gartenarbeit, Hilfen beim Vorlesen oder Ausfüllen von Formularen, Anregung und Unterstützung bei Freizeitaktivitäten und bei sozialen Kontakten, Durchführung leichter Bewegungsübungen wie Gymnastik, Hilfen zur Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen durch GedächtnistrainingAbrechnung
Abrechnung der Leistungen über den Entlastungsbetrag
nach § 45b SGB XI bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person
Versicherungsschutz
Ausreichendenr Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe verursacht oder erleidet werden.
Steuerliches
Einnahmen aus pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung sind mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI (125 Euro/Monat) steuerfrei, wenn damit eine „sittliche Pflicht“ gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllt wird.