Berlin
Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Berlin. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
Ergänzende Informationen finden Sie auf der Seite Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung Berlin des Bundeslandes Berlin.
Anerkennungsvoraussetzungen

Schulung
Es gilt einen sechsstündigen Grundkurs, bzw. bei Vorliegen eines Pflegekurses nach § 45 Sozialgesetzbuch XI oder einer Ausbildung in der Pflege oder Sozialarbeit eine zweistündige Informationsveranstaltung zu absolvieren.

Volljährigkeit
Die Person muss volljährig sein.

Aufwandsentschädigung
Nachbarschaftshelfer:innen können sich bei der zuständigen Pflegekasse der zu pflegenden Person registrieren lassen und dort die Leistungen für maximal acht Euro die Stunde bis zur Höhe des Entlastungsbetrages in Rechnung stellen.

Verwandtschaft
Nachbarschaftsherlfer:innen sind nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert.

Betreuungsanzahl
Nicht mehr als zwei Pflegebedürftige.

Registrierung
Die Nachbarschaftshilfe muss nicht im Vorfeld beantragt werden. Es ist lediglich notwendig, dass die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer bei ihrer Pflegekasse registriert ist.

Wohngemeinschaft
Leistungserbringende dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der unterstützungsbedürftigen Person leben.

Pflegepersonen
Sind nicht als Pflegeperson für die pflegebedürftige Person tätig.
Abrechnung
Für die Abrechnung der Nachbarschaftshilfe über
den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein.