Hessen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Hessen. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Pflegeunterstützungsverordnung - PfluV.
Ergänzende Informationen finden Sie auf der Seite Website des Ministeriums zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag des Bundeslandes Hessen.
Anerkennungsvoraussetzungen

Volljährigkeit
Die Person muss volljährig sein.

Aufwandsentschädigung
Für Leistungen dürfen nur eine zeitlich pauschalierte Aufwandsentschädigung verlangt werden.

Verwandtschaft
Leistungserbringende Personen dürfen mit der leistungsempfangenden Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Betreuungsanzahl
Unterstützung erfolgt für höchstens drei pflegebedürftigen Personen je Kalendermonat.

Registrierung
Die Nachbarschaftshilfe muss nicht im Vorfeld beantragt werden. Es ist lediglich notwendig, dass die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer bei ihrer Pflegekasse registriert ist.

Wohngemeinschaft
Leistungserbringende dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der unterstützungsbedürftigen Person leben.

Pflegepersonen
Darf nicht als „Pflegeperson“ für die pflegebedürftige Person registriert sein.

Tätigkeitsbereiche
Angebote zur Entlastung im Alltag müssen der Versorgung der Pflegebedürftigen mit den zum täglichen Leben in einem Privathaushalt erforderlichen hauswirtschaftlichen Hilfen, insbesondere der Zubereitung von Mahlzeiten, dem Einkauf von Waren des täglichen Lebens, der üblichen Reinigung der Wohnräume und dem sich Kümmern um die anfallende Wäsche dienen. Dazu gehören nicht Leistungen wie zum Beispiel die Instandhaltung von Gebäuden, die Pflege von Außenanlagen und Handwerkerleistungen.

Sonstige Nachweise
Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, der zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Sie muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorweisen können, im Fall der Betreuung minderjähriger oder behinderter Pflegebedürftiger ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes
Abrechnung
Die Abrechnung findet mit der entsprechenden Pflegekasse statt.
Versicherungsschutz
Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit verursacht werden können, ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber empfohlen.
Sonstiges
Es ist sicherzustellen, dass sich die leistungserbringenden und die leistungsempfangenden Personen sprachlich verständigen können.