Brandenburg

Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer im Land Brandenburg. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung – BbgAUA-AnerkV, die am 24. Dezember 2025 in Kraft getreten ist.

In Brandenburg können Einzelpersonen als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt in Form einer Registrierung beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV).

Ergänzende Informationen, Schulungsangebote und Hinweise zum Verfahren finden Sie auf der Seite Nachbarschaftshilfe Brandenburg.

Ergänzende Informationen finden Sie auf der Seite Nachbarschaftshilfe Brandenburg des Bundeslandes Brandenburg.

Anerkennungsvoraussetzungen

Versicherungsschutz

Registrierte Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sind grundsätzlich in die bestehenden Haftpflicht- und Unfall-Sammelversicherungen des Landes Brandenburg einbezogen.

Die Haftpflichtversicherung des Landes greift subsidiär. Besteht eine private Haftpflichtversicherung, ist diese grundsätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Steuerliches

Die erhaltene Aufwandsentschädigung ist grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz steuerfrei sein. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung erbracht werden und gegenüber der pflegebedürftigen Person eine sogenannte „sittliche Pflicht“ erfüllt wird. Von einer solchen sittlichen Pflicht kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen unterstützt werden.

Weitere Informationen zu den steuerlichen Regelungen finden Sie in den FAQ der Nachbarschaftshilfe Brandenburg.

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