Brandenburg
Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer im Land Brandenburg. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung – BbgAUA-AnerkV, die am 24. Dezember 2025 in Kraft getreten ist.
In Brandenburg können Einzelpersonen als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt in Form einer Registrierung beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV).
Ergänzende Informationen, Schulungsangebote und Hinweise zum Verfahren finden Sie auf der Seite Nachbarschaftshilfe Brandenburg.
Ergänzende Informationen finden Sie auf der Seite Nachbarschaftshilfe Brandenburg des Bundeslandes Brandenburg.
Anerkennungsvoraussetzungen

Schulung
Voraussetzung für die Registrierung ist grundsätzlich die Teilnahme an einer Schulung zur Vermittlung von Grund- und Notfallwissen im Umfang von sechs Zeitstunden.
Personen mit entsprechenden beruflichen Qualifikationen und Kenntnissen oder mit einem nachgewiesenen Pflegekurs nach § 45 SGB XI im Umfang von mindestens sechs Zeitstunden müssen stattdessen lediglich an einer zweistündigen Informationsveranstaltung zur Nachbarschaftshilfe teilnehmen.

Aufwandsentschädigung
Die Nachbarschaftshilfe wird ehrenamtlich erbracht. Für die Unterstützungsleistung kann eine Aufwandsentschädigung vereinbart werden. Diese darf, bezogen auf die geleisteten Stunden, höchstens 10 Euro pro Stunde betragen.
Die Aufwandsentschädigung kann über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI abgerechnet werden. Hierfür stehen pflegebedürftigen Menschen grundsätzlich bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung, sofern der Entlastungsbetrag nicht bereits für andere Leistungen eingesetzt wird.

Verwandtschaft
Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer dürfen mit der unterstützten pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Betreuungsanzahl
Eine Nachbarschaftshelferin oder ein Nachbarschaftshelfer darf höchstens zwei pflegebedürftige Personen im gleichen Zeitraum unterstützen.

Registrierung
Die Anerkennung als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer erfolgt durch Registrierung beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV).
Die Registrierung kann über den Onlineantrag des LASV beantragt werden.
Alternativ steht ein Antragsformular als PDF zur Verfügung. Dieses kann per E-Mail an alltagsangebote@lasv.brandenburg.de oder per Post an folgende Anschrift gesendet werden:
Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 43
Lipezker Straße 45
03048 CottbusDie Anerkennung wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ausgesprochen.

Wohngemeinschaft
Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer dürfen mit der unterstützten pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft leben.

Pflegepersonen
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer darf nicht zugleich Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI für die unterstützte pflegebedürftige Person sein.

Tätigkeitsbereiche
Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe können niedrigschwellige Unterstützungsleistungen im Alltag erbracht werden. Dazu gehören beispielsweise:
- Begleitung bei Arztbesuchen, Behördengängen oder Spaziergängen,
- Unterstützung beim Einkaufen und im Haushalt,
- Hilfe beim Ausfüllen von Formularen oder beim Vorlesen,
- Unterstützung bei Freizeitaktivitäten und bei der Pflege sozialer Kontakte,
- gemeinsame Beschäftigungen und Aktivitäten.

Abrechnung
Nach erfolgter Registrierung können die erbrachten Unterstützungsleistungen im Rahmen des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI gegenüber der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person abgerechnet werden.
Die Abrechnung kann entweder direkt mit der Pflegekasse erfolgen, wenn die pflegebedürftige Person einer entsprechenden Abtretung zustimmt, oder über eine Kostenerstattung: In diesem Fall bezahlt die pflegebedürftige Person zunächst die Aufwandsentschädigung und reicht den Nachweis anschließend bei ihrer Pflegekasse ein.
Weitere Informationen und die jeweiligen Abrechnungsformulare finden Sie unter www.nachbarschaftshilfe-brandenburg.de.

Unterstützung von Kindern und Jugendlichen
Wer pflegebedürftige Kinder oder Jugendliche unterstützen möchte, muss zusätzlich ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dieses ist im weiteren Verlauf alle drei Jahre erneut vorzulegen.
Versicherungsschutz
Registrierte Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sind grundsätzlich in die bestehenden Haftpflicht- und Unfall-Sammelversicherungen des Landes Brandenburg einbezogen.
Die Haftpflichtversicherung des Landes greift subsidiär. Besteht eine private Haftpflichtversicherung, ist diese grundsätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Steuerliches
Die erhaltene Aufwandsentschädigung ist grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz steuerfrei sein. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung erbracht werden und gegenüber der pflegebedürftigen Person eine sogenannte „sittliche Pflicht“ erfüllt wird. Von einer solchen sittlichen Pflicht kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen unterstützt werden.
Weitere Informationen zu den steuerlichen Regelungen finden Sie in den FAQ der Nachbarschaftshilfe Brandenburg.