Saarland
Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Saarland. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
Desweiteren gilt die § 2a Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer aus VO.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den Anerkennungsvoraussetzungen in Saarland, Informationen zum Versicherungsschutz sowie steuerrechtliche Hinweise.
Ergänzende Informationen finden Sie auf der Seite Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit - Nachbarn helfen Nachbarn des Bundeslandes Saarland.
Anerkennungsvoraussetzungen

Schulung
Keine Qualifizierung nötig.

Volljährigkeit
Die Person muss volljährig sein.

Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung für die Leistungen der Nachbarschaftshilfe beträgt je Stunde maximal die Höhe des jeweils aktuell gültigen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes (Stand 01.01.2024 – 12,41 Euro).

Verwandtschaft
Die Nachbarschaftshilfe darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Registrierung
Pflegebedürftige Personen können sich an die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe wenden und die Zuweisung eines/r Nachbarschaftshelfers/rin beantragen: Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe.

Wohngemeinschaft
Leistungserbringende dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der unterstützungsbedürftigen Person leben.

Pflegepersonen
Person, die nicht als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person tätig ist (Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen)

Tätigkeitsbereiche
Reinigung der Wohnung sowie der Wäsche, Erledigung der Einkäufe, Essenszubereitung und Botengänge
Nicht unter Nachbarschaftshilfe fallen z. B.: Arbeiten an bzw. Instandhaltung von Gebäuden und Außenlagen, Betreuungsleistungen, Reine Fahrdienste oder Handwerkerleistungen

Sonstige Nachweise
Eine Unterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (Hygienebelehrung durch zuständiges Gesundheitsamt), ein polizeiliches Führungszeugnis.
Versicherungsschutz
Es muss ein ausreichender Versicherungsschutz für Schäden, die bei der Leistungserbringung verursacht werden (Privathaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro) vorliegen