Baden-Württemberg
Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Unterstützungsangebote-Verordnung – UstA-VO.
Desweiteren gilt die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Unterstützungsangebote-Verordnung.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den Anerkennungsvoraussetzungen in Baden-Württemberg, Informationen zum Versicherungsschutz sowie steuerrechtliche Hinweise.
Ergänzende Informationen finden Sie auf der Seite Informationsseite des MSGI des Bundeslandes Baden-Württemberg.
Anerkennungsvoraussetzungen

Schulung
Keine Qualifizierung nötig. Es werden jedoch Schulungen empfohlen.

Volljährigkeit
Die Person muss mindestens 16 Jahre alt sein. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten.

Aufwandsentschädigung
Einzelhelfer/-innen können eine pauschale Aufwandsentschädigung von max. bis zu 3.000 Euro je Kalenderjahr erhalten.

Verwandtschaft
Leistungserbringende Person darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Betreuungsanzahl
Eine Einzelhelferin / ein Einzelhelfer kann höchstens zwei pflegebedürftige Personen betreuen.

Registrierung
Keine Regristrierungspflicht, nur Bestätigung, die Anerkennungsvoraussetzungen zu kennen.

Wohngemeinschaft
Leistungserbringende dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der unterstützungsbedürftigen Person leben.

Pflegepersonen
Darf nicht als „Pflegeperson“ für die pflegebedürftige Person registriert sein.

Tätigkeitsbereiche
Ehrenamtliche Einzelhelferinnen oder Einzelhelfer haben zum Beispiel die Möglichkeit, pflegebedürftige Personen zum Einkaufen oder zu Arztterminen zu begleiten, mit ihnen zusammen zu kochen, zu spielen oder sich zu unterhalten. Auch gemeinsame Spaziergänge und Ausflüge oder unterstützende Tätigkeiten im Haushalt sind möglich, auch kann pflegenden Angehörigen bei der Organisation des Pflegealltags geholfen werden – pflegerische Tätigkeiten sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.

Sonstige Nachweise
Keine Nachweise nötig.
Abrechnung
Die Abrechnung findet mit der entsprechenden Pflegekasse statt.
Formular zur Erstattung der Aufwandsentschädigung und zur Abrechnung mit der Pflegekasse.
Versicherungsschutz
Ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflicht und Unfallversicherung) wird empfohlen. Informationen sind über die Versicherungsunternehmen erhältlich.
Steuerliches
Informationen sind über die Steuerberatung erhältlich.